11.06.25 –
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 25.06.2025
Das 2024 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsgesetz ermöglicht Kommunen, von der Plastikindustrie beträchtliche Summen für die Reinigung von Parks und Plätzen zu bekommen. Die Gelder stammen aus einem Fonds, in welchen die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte einzahlen, um die Kosten für die Entsorgung und Reinigung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle im öffentlichen Raum zu tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden.
Es können Kosten erstattet werden für Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, also auch für Hinweisschilder und die öffentliche Aufklärung für mehr Sauberkeit. Dafür mussten sich Kommunen bis zum 15. Juni 2025 beim Umweltbundesamt auf der DIVID-Plattform registrieren.
In diesem Zusammenhang bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Hat sich die Stadt Weimar bzw. der Eigenbetrieb Kommunalservice als Entsorgungsträger als Anspruchsberechtigte beim Umweltbundesamt registriert?
Welche erstattungsfähigen Leistungen (Finanzieller Umfang der Leistungen) wurden für 2024 angemeldet?
Kann eine Erstattung der Abfallentsorgungsleistungen oder der Reinigungskosten aus dem Einwegkunststofffonds zu einer geringeren Müllgebühr für die Bürgerinnen und Bürger in Weimar führen und welche Kostenverringerung sind in etwa erwartbar?
Entsteht durch die Beantragung dieser Zahlungen ein Verwaltungsmehraufwand und steht dieser im Verhältnis zu den zu erwartenden Geldern aus dem Einwegkunststofffonds?
Antwort auf Frage 1: Hat sich die Stadt Weimar bzw. der Eigenbetrieb Kommunalservice als Entsorgungsträger als Anspruchsberechtigte beim Umweltbundesamt registriert?
Ja.
Antwort auf Frage 2: Welche erstattungsfähigen Leistungen (Finanzieller Umfang der Leistungen) wurden für 2024 angemeldet?
Keine. Voraussetzung für eine Anmeldung von Kosten ist zum einen ein Registrierungsbescheid, der bislang noch nicht vorliegt. Zum anderen ist das Jahr 2025 als erstes Erstattungsjahr gesetzlich festgelegt. Die Anmeldung der Kosten erfolgt im Nachgang zum 15. Mai des Folgejahres.
Antwort auf Frage 3: Kann eine Erstattung der Abfallentsorgungsleistungen oder der Reinigungskosten aus dem Einwegkunststofffonds zu einer geringeren Müllgebühr für die Bürgerinnen und Bürger in Weimar führen und welche Kostenverringerung sind in etwa erwartbar?
Nein.
Mit den Abfallgebühren werden die Kosten für die Entsorgung von Müll aus privaten Haushalten und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall abgegolten. Darunter fällt u.a. die Entsorgung von Altglas, Alttextilien, Papier/Pappe/Kartonagen, Bioabfall/Grünschnitt und natürlich der sog. Restabfall (graue Tonne). Darunter fällt auch die Entsorgung von derjenigen (Einweg-) Kunststoffen, die nicht von der Gelben Tonne/dem Gelben Sack erfasst werden.
In die Gelbe Tonne/den gelben Sack gehören alle, entsprechend gekennzeichnete Einwegverpackungen (sog. restentleerte Verkaufsverpackungen). Die Entsorgung wird von den sog. Dualen Systemen getragen. Die entsprechenden Kosten sind daher nicht Teil der Abfallgebühren.
Leider ist es Lebensrealität, dass nicht alle Einwegverpackungen und andere Einwegkunststoffe in die Mülltonne geworfen werden, sondern bisweilen auch in den Papierkorb oder in den Park. Die Leistungen des Einwegkunststofffonds stehen daher originär in Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und der Sauberkeit der öffentlichen Flächen. Sie sollen die Kommunen bei der Sauberhaltung öffentlicher Flächen unterstützen und diesbezüglich finanziell entlasten.
Antwort auf Frage 4: Entsteht durch die Beantragung dieser Zahlungen ein Verwaltungsmehraufwand und steht dieser im Verhältnis zu den zu erwartenden Geldern aus dem Einwegkunststofffonds?
Es entsteht ein Verwaltungsmehraufwand, vor allem bei der Einführung des Systems. Es ist zu erwarten, dass der Aufwand für die Anmeldung der Erstattung später vertretbar sein wird.
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