Der Weimarer Stadtrat

Der Weimarer Stadtrat besteht ab dem Zeitpunkt seiner Konstituierung am 19. Juni 2024 vermutlich aus 16 Frauen und 26 Männern, die sich (Stand Juni 2024) auf sechs Fraktionen und 3 Einzelmitglieder verteilen (letztere u. a. von der gemeinsamen Liste Piraten/Partei der Humanisten und der FDP). Die vier demokratischen Fraktionen neben den GRÜNEN – CDU, weimarwerk bürgerbündnis e. V., SPD und DIE LINKE – haben (Stand Juni 2024) acht, sieben und 2x sechs Mitglieder. Sechs sind es ebenfalls bei der sechsten Fraktion.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben durch 15,4% der Wähler*innenstimmen bei der Kommunalwahl im Mai 2024 (ca. 51.000 Wahlberechtigte – die Wahlbeteiligung lag knapp über 60% und damit leider gut 1% niedriger als 2019) sechs Sitze erringen können und damit das beste grüne Thüringer Ergebnis bei den Kommunalwahlen erzielt. Leider haben wir denkbar knapp einen siebten Sitz verfehlt.

Alle Ergebnisse finden Sie auf der Seite Wahlen in Thüringen des Thüringer Landesamtes für Statistik oder können sie vom Stadtentwicklungsamt für Weimar aufbereitet demnächst hier als PDF lesen.

Weimar ist eine kreisfreie Stadt mit ca. 65.000 Einwohner*innen, der 42köpfige Stadtrat vereint daher die Kompetenzen eines Kreistages und eines normalen Stadt- bzw. Gemeinderates auf sich. Die 43. Stimme kommt vom Oberbürgermeister.

Trotz der oberflächlichen Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Stadtrat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive. In Thüringen wird er für fünf Jahre gewählt. Die rechtliche Grundlage seiner Tätigkeit bildet die Thüringer Kommunalordnung.

Der Stadtrat ist ein Organ der Gemeinde und die politische Vertretung der Weimarer Bürger*innen.

Er entscheidet über die Verwaltung der Gemeinde, soweit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (eigener Wirkungskreis) oder Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist (übertragener Wirkungskreis) betroffen sind und nicht der Oberbürgermeister zuständig ist.

Der Stadtrat beschließt über Angelegenheiten, die nicht laufend anfallen, grundlegende Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde beinhalten. Er ist nicht für Angelegenheiten zuständig, welche dem Oberbürgermeister zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Stadtrat überwacht vielmehr den Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse - ähnlich wie ein Aufsichtsrat eine Geschäftsführung überwacht.

Art und Ausmass dieser Tätigkeiten hat der Weimarer Stadtrat - wiederum auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung - in der Haupsatzung der Stadt Weimar und seiner Geschäftsordnung festgelegt.
§ 12 der Hauptsatzung regelt auch den Umfang der Entschädigungen, den die ehrenamtlich tätigen Stadträt*innen, die sachkundigen Bürger*innen, die Ortsteilbürgermeister*innen, die in den Beiräten und Ortsteilräten tätigen Bürger*innen und die vom Stadtrat in weitere Gremien entsandten Personen erhalten.

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