

03.06.26 –
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 17.06.2026
Der Entwurf für die Fortschreibung des Weimarer Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes wurde zuletzt Mitte 2025 in den Ausschüssen des Stadtrats diskutiert. Zeitgleich setzte sich ein Immobilienunternehmen mit Verwertungsinteressen im Gewerbegebiet Süßenborn dafür ein – u.a. mittels E-Mails an die Ausschussmitglieder – einzelne Passagen mit Bezug zu Süßenborn zu streichen oder zu verändern. Diesem Druck wurde seitens der Stadt nachgegeben. Bislang fehlen aber Informationen, wie es jetzt, nach der Ansiedlung neuer Filialen mit zentrenrelevanten Sortimenten, mit der Konzeption weitergehen wird.
In der betreffenden Ausschusssitzung des BUA vom 17.06.2026 findet sich folgende Aussage eines Vertreters der Stadtverwaltung: „Da planungsrechtlich fest gesetzt, könnte für den Betriebstyp „SB Warenhaus“ ein erneuter Bauantrag gestellt werden. Für eine Bewilligung muss sich dieser aber im Rahmen des bestehenden B -Plans bewegen. Eine Änderung des B-Plans muss die Ziele der Landesplanung berücksichtigen und diese sehen keine zentrenrelevanten Sortimente an dem Standort vor. (…) Er stellt klar, dass in Süßenborn aus historisch bedingten Gründen laut B-Plan die Ansiedlung eines SB-Warenhaus planungsrechtlich möglich wäre, die aktive Neuansiedlung zentrenrelevanter Sortimente zum Schutz der Einkaufsinnenstadt jedoch unterbleiben sollte.“
Die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN fragt den Oberbürgermeister:
Antwort auf Frage 1: Wie ist der Sachstand zum Weimarer Einzelhandels- und Zentrenkonzept und wann ist mit einer Beschlussfassung im Stadtrat zu rechnen?
Das Weimarer Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist im Zeitraum 2024/ 2025 unter breiter Beteiligung fortgeschrieben worden. Im Juni 2025 wurde der Konzeptentwurf sowohl im BUA als auch im WTA unter der DS-Nummer 2025/113/V vorgestellt und diskutiert. Im Ergebnis der Diskussion im WTA, die im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung in Süßenborn stand, wurde seitens der Stadtverwaltung die Änderungsdrucksache 2025/113a/V erstellt. Aufgrund weiteren Abstimmungsbedarfes wurde die Beschlussfassung zunächst verschoben. Aus Sicht der Verwaltung kann die Änderungsdrucksache den Stadtratsgremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Antwort auf Frage 2: Mit welcher Vorgehensweise sorgt die Stadt dafür, Bebauungsplanverfahren (neue oder für die Änderung bestehender Pläne) mit den Vorgaben aus Beschlüssen des Stadtrates und Vorgaben der Landesplanung zu harmonieren und rechtssicher zu gestalten?
Die Vorgehensweise ergibt sich aus § 1 des Baugesetzbuches, wonach bei der Aufstellung sowohl die Ziele der Raumordnung zu beachten sind, als auch die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung.
Antwort auf Frage 3: Aus welchen Gründen hat die Stadtverwaltung keine Änderung des betreffenden Bebauungsplans Süßenborn veranlasst, nachdem der real-Markt seine Schließung verkündete, obschon in den Festsetzungen Widersprüche zu dem Ziel der Stärkung der Einkaufsinnenstadt eklatant und der Stadtverwaltung bekannt waren?
Die Schließung des real-Marktes in Süßenborn war einerseits kein klar strukturierter Vorgang, sondern ein schleichender Prozess mit Revitalisierungsversuchen. Nachdem sich real zurückgezogen hatte, wurde der Markt bekanntlich eine Zeit lang unter dem Label „mein real“ weitergeführt. Andererseits haben die benachbarten Handelsbetriebe bereits seit geraumer Zeit darauf gedrungen, dass der Standort erneut mit einem Magnetbetrieb besetzt wird, um den Handelsstandort Süßenborn in Gänze zu stabilisieren. Gleiches gilt für den Ortsteil Süßenborn.
Antwort auf Frage 4: In der Antwort auf die Anfrage „Tatsachen geschaffen beim alten real-Markt in Süßenborn – ohne Stadtrat und entgegen planerischer Grundsätze?“ in der Stadtratssitzung am 06.05.2026 bezeichnete der Oberbürgermeister das Einzelhandels- und Zentrenkonzept als „informelle“ Planung. Wie bewertet die Stadtverwaltung den Rechtsstatus des Konzeptes mit Blick auf §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB?
Einzelhandels- und Zentrenkonzepte zählen zu den sonstigen von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Planungen bzw. Entwicklungskonzepten im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch. Sie enthalten eine planerische Konzeption zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung und der zentralen Versorgungsbereiche. Die Ergebnisse eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und damit abwägungsbeachtliche öffentliche Belange. Einzelhandels- und Zentrenkonzepte haben nicht die Funktion einer bindenden Vorentscheidung. Ihre Vorgaben dürfen im Rahmen der Abwägung gegebenenfalls zurückgestellt werden. Einzelhandels- und Zentrenkonzepte haben keine direkte Bindungswirkung für Einzelhandelsbetriebe, Grundstückseigentümer oder Antragsteller, da ihnen keine Satzungsqualität zukommt. Insofern war auch meine Einordnung bezüglich des Rechtscharakters in der Stadtratssitzung am 06.05.2026 als informelle Planung zutreffend.
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