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Beschlusstext:
In allen Punkten, in denen es um Kindergräber geht, wird die Altersgrenze auf 14 Jahre hinaufgesetzt.
Unter Punkt 1.1.12 - Erdreihengräber Kinder, Ruhezeit 20 Jahre wird die Gebühr auf 310€ festgesetzt.
Begründung:
Laut §1 Jugendschutzgesetz sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Daher ist eine Anpassung der Gebührensatzung was den Kinderbegriff angeht folgerichtig.
Aus der Friedhofsgebührenvergleichstabelle geht hervor, dass Kindergräber in Weimar nach der neuen Friedhofsgebührensatzung vergleichsweise teuer würden; daher die Anpassung auf 310 €.