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DS 2026/59/F

Anfrage: Interessenbekundungsverfahren Haus der Frau von Stein

04.03.26 –

Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 18.03.2026

Infolge des Beschlusses des Stadtrates, angeregt durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einerseits und CDU und Weimarwerk Bürgerbündnis andererseits, hat die Stadtverwaltung einen Aufruf zur Interessenbekundung für das Haus der Frau von Stein veröffentlicht. Auf der Webseite der Stadt Weimar finden sich viele Informationen zum Verfahren. Dennoch bleiben Lücken hinsichtlich Bewertung und Verfahrensablauf. Zudem findet sich in Anhang 4 schon ein Lageplan mit genauen Nutzungen („Bistro-Küche“ oder „Museums-Shop“, s.u.), bei der sich die Frage nach der Offenheit des Verfahrens stellt.

Daher fragt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Oberbürgermeister:

  1. Wie wurde durch die Stadtverwaltung die Teilnahme kleiner Akteure, z. B. gemeinnützige lokale Vereine, am Interessensbekundungsverfahren vor dem Hintergrund der zeitlich kurzen Frist (zwei Monate), des Umfangs sowie der Detailtiefe (Sanierungs-/ Nutzungskonzept inklusive planerischer Darstellung des Vorhabens) der Einreichungen gewährleistet?
  2. Auf welcher Basis, von wem und mit welcher Bedeutung für das Verfahren wurde Anlage 4 „Geplante öffentlich genutzte Bereiche im EG/1. OG“ erstellt?
  3. Wie und von wem werden die Interessensbekundungen ausgewertet? Bitte die zugrundeliegende Matrix bzw. Verteilung von Punktzahlen je Bewertungskriterium auflisten.
  4. Wie ist die Einbindung des Stadtrats und seiner Ausschüsse in diesen Prozess gewährleistet?

Antwort auf Frage 1: Wie wurde durch die Stadtverwaltung die Teilnahme kleiner Akteure, z.B. gemeinnützige lokale Vereine, am Interessensbekundungsverfahren vor dem Hintergrund der zeitlich kurzen Frist (zwei Monate), des Umfangs sowie der Detailtiefe (Sanierungs-/Nutzungskonzept inklusive planerischer Darstellung des Vorhabens) der Einreichungen gewährleistet?
Der Aufruf zur Abgabe einer Interessenbekundung für das Objekt „Haus der Frau von Stein“ richtet sich an alle interessierten Akteure, auch an gemeinnützige Vereine. An die Unterlagen, welche im Rahmen des Verfahrens einzureichen sind, wurden keine erhöhten Anforderungen gestellt. Insbesondere wurde bewusst darauf verzichtet, das Sanierungs- und Nutzungskonzept entsprechend der Leistungsphase der HOAI zu fordern. Das Sanierungs- und Nutzungskonzept soll somit lediglich Aussagen über die beabsichtigte Nutzung und die Umsetzung der notwendigen Sanierung enthalten. Die planerische Darstellung kann skizzenhaft erfolgen. Es ist somit gerade nicht erforderlich, ein Planungskonzept als Vorentwurf im Sinne der Leistungsphase 2 der HOAI einzureichen. Die Erstellung eines aussagefähigen Nutzungs- und Sanierungskonzeptes ohne erhöhte planerische Anforderungen dürfte auch kleineren Akteuren im Rahmen des vorgegebenen Zeitraumes möglich sein.

Antwort auf Frage 2: Auf welcher Basis, von wem und mit welcher Bedeutung für das Verfahren wurde Anlage 4 „Geplante öffentlich genutzte Bereiche im EG/1. OG“ erstellt?
Die Anlage 4 war Bestandteil des mit dem Voreigentümer geschlossenen 3. Nachtrages zum Kaufvertrag. Im Rahmen des Aufrufes zur Interessenbekundung wird auf das Vorliegen einer gutachterlichen Kostenbetrachtung Bezug genommen. Da sich diese an dem Nutzungskonzept des vormaligen Investors orientiert, wurden die der Stadtverwaltung hierzu vorliegenden Planzeichnungen im Rahmen der Interessenbekundung veröffentlicht. Diese dienen etwaigen Interessenten ausschließlich zur Orientierung. Eine Verpflichtung, die durch den vormaligen Investor geplante Nutzungsaufteilung des Objektes zu übernehmen, ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren der Interessenbekundung.

Antwort auf Frage 3: Wie und von wem werden die Interessensbekundungen ausgewertet? Bitte die zugrundeliegende Matrix bzw. Verteilung von Punktzahlen je Bewertungskriterium auflisten.
Das vorgenannte Verfahren dient ausschließlich der Markterkundung. Eine Entscheidung für oder gegen einen Akteur wird hier nicht erfolgen, weswegen auch eine Matrix oder Punkteverteilung nach Bewertungskriterien nicht erforderlich war. Die eingehenden Interessenbekundungen werden durch die Stadtverwaltung, Abteilung Bodenmanagement auf formale Vollständigkeit geprüft (fristgerechter Eingang, verschlossener Umschlag, Vorhandensein der geforderten Unterlagen). Anschließend werden die formal wirksamen Angebote dem Stadtrat bzw. seinen Ausschüssen vorgelegt.

Antwort Frage 4: Wie ist die Einbindung des Stadtrats und seiner Ausschüsse in diesen Prozess gewährleistet?
siehe Antwort zu Frage 3.

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