

03.06.26 –
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 17.06.2026
Der Stadtrat beschließt, dass die Zustimmung nach § 36a BauGB im Grundsatz nur erteilt wird, falls folgende kommunale Leitlinien erfüllt werden. Andernfalls ist die Zustimmung zu versagen, insbesondere um die Zustimmungsfiktion (3 Monate) abzuwenden.
• Die Zustimmung sollte grundsätzlich erteilt werden, wenn Bauanträge die versiegelungsarme Innenentwicklung
befördern. Dazu gehören insbesondere das Bauen im Bestand, Aufstockungen, Umbauten, Umwidmungen und
Anbauten. Flächen, die bereits wichtige Ökosystemleistungen erbringen, sind dabei zu schonen.
• Vorhaben im Außenbereich werden ausgeschlossen.
• Das Vorhaben sollte bereits erschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein und eine neu zu errichtende
öffentliche Erschließung notwendig sein, gehen die Kosten dafür vollständig zu Lasten des Vorhabenträgers. Dies
wird in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten.
• Durch einen sanktionsbewährten städtebaulichen Vertrag wird sichergestellt, dass genehmigte Vorhaben
inklusive Außenanlagen innerhalb von 36 Monaten umgesetzt werden. Der städtebauliche Vertrag beinhaltet
Maßnahmen, welche über die im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren zu erfüllenden Auflagen hinaus
eine klimaresiliente Siedlungsentwicklung fördern
• Bei Neubau auf bislang unbebauten Grundstücken sind mindestens sechs Wohneinheiten zu schaffen. Bei
Vorhaben auf bereits bebauten Grundstücken kann davon abgewichen werden. Die Orientierungswerte zum Maß
der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO in der jeweils aktuell geltenden Fassung finden als Mindestwerte
Berücksichtigung.
• Bei Projekten ab 600 Quadratmetern BGF ist das Einbeziehen des Stadtrats und des Bau- und
Umweltausschusses sowie eine Bürgerinformation erforderlich.
• Umsetzung von fördern und im Rahmen der Ausgestaltung des städtebaulichen Vertrags zwischen der
Verwaltung und den Vorhabenträgern abgestimmt werden.
• Für städtebaulich komplexe Vorhaben mit konkurrierenden öffentlichen und privaten Interessen werden
grundsätzlich Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Bei Gebieten mit Vorhaben- und Erschließungsplänen werden
keine Abweichungen gewährt.
Der Stadtrat kann das Zustimmungsverfahren bei einzelnen Bauvorhaben per Beschluss jederzeit an sich ziehen. Die Verwaltung unterrichtet den Bau- und Umweltausschuss regelmäßig über erteilte bzw. versagte Zustimmungen.
Begründung:
Der Bund hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und Wohnraumsicherung“ drei neue Instrumente zur Beantragung für Baurecht eingeführt:
§ 31 Abs. 3 BauGB – Abweichungen von Bebauungsplänen (auch in Grundzügen)
§ 34 Abs. 3b BauGB – Abweichung vom Einfügungsgebot
§ 246e BauGB – Abweichung von allen Normen des BauGB
Für die Genehmigung ist die gemeindliche Zustimmung (§ 36a BauGB) eine zwingende Voraussetzung. Mit diesem Grundsatzbeschluss werden für die Stadt Weimar Leitlinien definiert, welche zur Erteilung der Zustimmung erfüllt werden müssen, und festgelegt, welches Gremium für die Zustimmung zuständig ist. Ziel ist es, die örtlichen Wohnraumbedarfe mit den Belangen der Landwirtschaft sowie des Natur- und Klimaschutzes in Einklang zu bringen. Durch klare Leitlinien und transparente Kommunikation soll sichergestellt werden, dass alle baulichen Entwicklungen auf die Ziele der Weimarer Siedlungsentwicklung einzahlen und der zu erwartende Mehraufwand in der Prüfung von Vorhaben gering gehalten werden kann.
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Anfragen und Anträge | Stadtentwicklung und Bauen | Weimar Fraktion