Antrag: Sondernutzung entbürokratisieren – Innenstadt beleben – Unternehmen stärken

26.04.23 –

Anfragen und Anträge, Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 10.05.2023

Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sondernutzungssatzung sowie die Sondernutzungsgebührensatzung in der Form anzupassen und dem Stadtrat zur Abstimmung vorzulegen, dass Unternehmen des Einzelhandels, des Handels, der Gastronomie und Hotellerie sowie künstlerisch-kulturelle Unternehmer*innen zukünftig im Rahmen der Sondernutzungssatzung zulässige Sondernutzungen im geringen Umfang lediglich anzeigepflichtig, aber kostenfrei und ohne vorherige Genehmigung vornehmen können, sofern sie die Bedingungen für genehmigungsfähige Sondernutzungen erfüllen.
Insbesondere sollen Sitzgelegenheiten, Stadtbegrünung, Produktauslagen, Fahrradständer, Angebotsaufsteller, Sonnenschirme u.ä. fortan unbürokratisch und je nach Wetter, Jahreszeit und geschäftlichen Ermessen im begrenzten Umfang flexibel eingesetzt werden können.
Dabei ist besonders auf die Passierbarkeit von Straßen und Wegen zu achten. Insbesondere für Menschen mit Behinderung, Menschen mit Kindern und mobilitätseingeschränkten Personen dürfen keine zusätzlichen Barrieren entstehen. Das Ordnungsamt ist gehalten, hierauf besonderes Augenmerk zu legen. Um diesem die Arbeit zu erleichtern, ist der zugehörige Betrieb auf allen Objekten zu kennzeichnen. Ebenso dürfen diese Sondernutzungen dem Stadtbild, entsprechend der Werbesatzung, nicht schaden. Die Stadtverwaltung erstellt hierzu eine Anwendungsleitlinie, die den Unternehmer*innen leicht verständlich verdeutlicht, wo und in welchem Umfang geringfügige Sondernutzungen satzungsgemäß möglich bzw. wo diese insbesondere aufgrund räumlicher Gegebenheiten nicht zulässig sind.
Die An- und Abmeldung der geringfügigen Sondernutzung muss papierlos und mobilgerätetauglich möglich sein.
Anzahl und Umfang der genehmigungs- und gebührenfreien Sondernutzung sind im Wirtschaftsausschuss und mit den Betroffenen bzw. ihren Vereinigungen wie dem Innenstadtverein zu beraten.


Begründung
Orte wie die Windischenstraße und Frauenplan beweisen, dass ein belebter Stadtraum die Attraktivität der Innenstadt bei Einheimischen und Gästen deutlich steigert, Verweilzeiten und Konsumfreude erhöht und damit gut für die städtische Wirtschaft und damit letztlich auch das Steueraufkommen der Stadt ist.
Bürokratische Hemmnisse und lange Genehmigungszeiten ebenso wie starre Regelungen und Genehmigungsverfahren, die situationsadaptives Handeln der Unternehmer*innen erschweren, hemmen das Unternehmer*innentum und verursachen kleinteiligen, bürokratischen Aufwand in einem Umfang, von dem schwerlich vorstellbar ist, dass dieser kostendeckend ist.
Eine Geringfügigkeitsregelung vermindert zwar in überschaubarem Rahmen die Einnahmesituation, entlastet aber die Verwaltung und belebt mehrkostenfrei das Stadtbild. Zugleich erweitert sie unternehmerische Spielräume, dynamisiert Geschäftsprozesse und fördert den Wettbewerb.
Als Ausgangspunkt für die Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze könnten bis zu drei Objekte (Stuhl, Aufsteller, kleiner Tisch, Bank, Kleiderständer, Pflanzkübel, Sonnenschirm) mit einem maximalen Flächenbedarf von 1,5–2 qm pro Betrieb gelten.

 

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