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29.04.20 –
Anfragen und Anträge, Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 13.05.2020
Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird gebeten, in Weimar temporäre Fahrradstraßen und -streifen einzurichten. Ausgewählt werden sollen dabei vor allem Straßen, die wichtige Wegeverbindungen für den Fahrradverkehr darstellen und bisher nicht ausreichend mit Fahrradwegen oder -schutzstreifen ausgestattet sind.
In Betracht kommen dafür beispielsweise Schubertstraße, Schwanseestraße (stadteinwärts ab Coudraystraße), Meyerstraße, Röhrstraße, Cranachstraße, Breitscheidstraße, Karl-Liebknecht-Straße sowie Heinrich-Heine-Straße.
Begründung:
Fahrradfahren ist eine saubere, gesunde Art der Fortbewegung. Viele Menschen fahren mit dem Fahrrad zur Arbeit oder erledigen tägliche Wege damit. Auch als Ausgleich und zur sportlichen Betätigung ist Fahrradfahren wichtig, gerade jetzt, wo sich viele Menschen vermehrt zu Hause aufhalten. Fahrradfahren bringt den Kreislauf in Schwung und stärkt das Immunsystem. Leider ist Fahrradfahren in Weimar noch immer zu unsicher. Auf den Straßen wird Fahrrädern nicht genügend Platz eingeräumt. Oft müssen sich Fahrradfahrer*innen und Fußgänger*innen auf gemeinsamen Wegen den Platz teilen. Dadurch entstehen immer wieder Konflikte, Sicherheitsabstände können nicht eingehalten werden. Derzeit fahren mehr Menschen Fahrrad, auch mit ihren Kindern. Gleichzeitig nimmt der Autoverkehr während der Pandemie teilweise stark ab. Der Platzbedarf für Fahrräder steigt, der für Autos sinkt. Die Einrichtung von temporären Fahrradstraßen oder -streifen greift nicht nur das gestiegene Bewegungsbedürfnis und das geänderte Mobilitätsverhalten auf, es macht Fahrradfahren auch sicherer und ermutigt noch mehr Menschen dazu, vermehrt auf das Fahrrad als gesundes Fortbewegungsmittel zu setzen.
Zum Begriff Fahrradstraße:
Das Verkehrszeichen 244, in Kombination mit dem Schriftzug „Fahrradstraße“, seit 1997 in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert, markiert den Beginn einer Fahrradstraße. Zusätzlich sind viele dieser Strecken mit Fahrradsymbolen auf der Fahrbahn markiert. Das Am Ende der Fahrradstraße wird durch ein ähnliches Schild, jedoch ohne Farbe und mit fünf diagonalen Streifen markiert. Meist wird durch ein Zusatzschild festgelegt, das neben Fahrrädern auch andere Fahrzeuge die Straße benutzen dürfen, etwa Personenwagen, Motorräder oder Anlieger, sie dürfen ggf. auch dort parken. In Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Daran müssen sich alle Fahrzeuge halten. Radfahrerinnen und Radfahrer haben auf Fahrradstraßen Vorrang. Allerdings gilt auch dort das Rechtsfahrgebot. Möchte bspw. ein Autofahrer, eine Autofahrerin überholen, müssen mindestens 1,5 m seitlicher Abstand zu den Radfahrenden eingehalten werden.
In der Regel können Fahrradstraßen in beide Richtungen benutzt werden. An Kreuzungen und Einmündungen gelten die üblichen Vorfahrtsregeln. Möchte also ein Autofahrer - wenn es erlaubt ist - von rechts auf die Fahrradstraße einbiegen, hat er Vorfahrt. In jeder Situation gilt Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung, der gegenseitige Rücksichtnahme vorschreibt.
Kategorie
Anfragen und Anträge | Demokratie und Gerechtigkeit | Verkehr