Anfragen und Anträge, 06.02.2013
06.02.13 –
Beschlusstext:
- Wenn eine Bürgerin, ein Bürger oder eine Menschengruppe eine Anfrage, einen Hinweis, einen Diskussionsbeitrag zur Arbeit der Stadtverwaltung bzw. des Stadtrates an den Stadtrat, den Oberbürgermeister, eine Dienststelle oder an eine nachgeordnete Einrichtung der Stadt Weimar richtet, muss der Fragesteller eine Antwort erhalten, hat er einen Rechtsanspruch auf Rück-Kommunikation? Wenn nein, warum nicht?
- Innerhalb welcher Fristen muss eine Antwort bzw. Eingangsbestätigung erfolgt sein? Erhält jede Person eine Antwort bzw. irgendeine kommunikative Reaktion?
- Wer ist verpflichtet bzw. berechtigt die fällige Rückkommunikation zu tätigen und wie erfolgt die Rückkommunikation bei womöglich unsachlichen oder gar groben, beleidigenden Schriftsätzen? (Bitte um Aufzeigen eines Strukturplanes für diese Kommunikation)
- Wie wird mit telefonischen Anfragen, Bitten, Hinweisen verfahren?
- Wer koordiniert diese Kommunikation bzw. nimmt ggf. die Verteilung/Weiterleitung an die rückkommunizierende Stelle vor?
Anmerkung: Wir gehen davon aus, dass jedwede anonym eingehenden Schriftsätze der Vernichtung unterliegen.