Anfrage: Umsetzung der Novelle der StVO für mehr Sicherheit für den Radverkehr

Anfragen und Anträge, Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 08.12.2021

24.11.21 –

Anfragen und Anträge, Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 08.12.2021

Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt das Miteinander im Straßenverkehr und soll Gefährdungen so minimal wie möglich halten. Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) traten am 28. April 2020 u.a. Verbesserungen für den Radverkehr in Kraft. So ist neben höheren Bußgeldern u.a. auch ein Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen neben Radwegen auf acht Meter ausgeweitet. Die StVO kann ihre Wirkung aber nur entfalten, wenn sich möglichst alle Verkehrsteilnehmer*innen daranhalten und die Einhaltung regelmäßig sanktioniert wird.

Die Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN fragt dazu den Oberbürgermeister:

Frage 1: Wie hoch waren die in 2019 und 2020 verhängten Bußgelder für Verstöße gegen die StVO?
(Bitte auflisten: Wie viele Fälle wurden geahndet? Wie gliedern sich die Verstöße nach Tatbeständen auf? Wie viele Fällen wurden von Radfahrenden verursacht? In wie vielen Fällen war
der Radverkehr beeinträchtigt?)

Antwort: In 2019 wurden insgesamt 73.153 Verwarn- und Bußgelder verhängt und geahndet.
Einnahmen in 2019 sind in Höhe von 1.439.400,67 € zu verzeichnen.
In 2020 wurden insgesamt 56.752 Verwarn- und Bußgelder verhängt und geahndet.
Einnahmen in 2020 sind in Höhe von 1.219.104,23 € zu verzeichnen.
2019 und 2020 kam es jeweils zur Ahndung von 178 verschiedenen Tatbeständen.
In beiden Jahren sind die Verstöße am häufigsten im Fließverkehr dem Tatbestand „Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften“ zu
zuordnen.
Im ruhenden Verkehr sind die Verstöße am häufigsten den Tatbeständen „Parken im Haltverbot“ und „Parken ohne gültigen Parkschein“ zu zuordnen.
Die Ahndung von Verstößen von Radfahrern obliegt nicht dem Ordnungsamt, sondern der Polizei.

Die Anfrage umfasste ursprünglich zwei weitere Fragen - dafür fehle der Stadtverwaltung jedoch das Befassungsrecht, da es sich um Aufgaben gemäß Straßenverkehrsordnung handelt und diese im übertragenen Wirkungskreis liegen - sie blieben somit unbeantwortet:
Frage 2: Wie entscheidet die Stadtverwaltung, welche Ordnungswidrigkeiten an welchen Orten durch den städtischen Ordnungsdienst kontrolliert werden?
Frage 3: Welche Maßnahmen müssen in Weimar ergriffen werden, um den Maßgaben der StVO-Novelle zu entsprechen, u.a. hinsichtlich Kreuzungsbereichen oder Beschilderungen?

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