OB beginnt neue Legislatur mit Vertrauensbruch

GRÜNE Stadtratsfraktion: OB muss Ausschreibung wiederholen

15.08.24 –

Pressemitteilung, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Weimarer Stadtrat

Die ausbleibenden Bewerbungen auf eine Ausschreibung des Bürgermeisterpostens für Weimar kommentiert Fraktionsvorsitzende Ann-Sophie Bohm:

„Ich bin hochgradig irritiert über das Vorgehen des Oberbürgermeisters. Nicht einmal dem Stadtrat war bekannt, dass es eine Ausschreibung der Beigeordnetenstelle gab – da wundert es nicht, dass es keine Bewerbungen gab. So kann eine faire Zusammenarbeit zwischen Stadtrat und Oberbürgermeister nicht funktionieren. Der Oberbürgermeister beginnt damit die neue Legislaturperiode mit einem glatten Vertrauensbruch.
Zudem verwundert es, dass sich anscheinend ja nicht einmal der amtierende Beigeordnete selbst beworben hat. Dabei ist die Rechtslage in der Thüringer Kommunalordnung zur Wahl des Bürgermeisters – im Stadtrat – völlig klar. Gewählt werden kann nur, wer sich fristgemäß beworben hat. Es deutet vieles daraufhin, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugeht und es sich um eine Pro-Forma-Ausschreibung handelt. Ich fordere daher den Oberbürgermeister auf, eine Neuausschreibung gemeinsam mit dem Stadtrat auf den Weg zu bringen und damit wieder zu einer Zusammenarbeit auf Augenhöhe zurückzukehren.“

Hintergrund:
Der § 32 der Thüringer Kommunalordnung legt in Absatz 5 eindeutig den Gang zur Wahl von hauptamtlichen Beigeordneten fest. Im folgenden der Wortlaut
(5) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Bürgermeister legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Der Bürgermeister wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinderatsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen. Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Bürgermeister in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Gemeinderatsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. Stehen nach Ansicht des Bürgermeisters keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Bürgermeister vertritt.

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