Antrag: Informationsbereitstellung zum Thema Schwangerschaftskonfliktberatung und Schwangerschaftsabbrüche (gemäß §219a StBG)

Anfragen und Anträge, Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 10.02.2021

26.01.21 –

Anfragen und Anträge, Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 10.02.2021

Datum 26.01.2021

Der Stadtrat beschliesst:

Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister auf der Internetpräsenz der Stadt Weimar in der Rubrik Soziales und Gesundheit im Unterpunkt Schwangerschaft neben der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auch rechtliche Informationen zum Abbruch von Schwangerschaften und eine Liste von Praxen, welche Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu veröffentlichen.

Das widerrufliche Einverständnis zur Veröffentlichung auf der Internetpräsenz der Stadt Weimar ist von den betreffenden Einrichtungen, Praxen und Ärzt*innen einzuholen.


Begründung:


Über eine Abschaffung des §219a StGB wird seit Jahren bundesweit diskutiert. Während eine Entscheidung auf Bundesebene noch immer blockiert wird, handeln Städte überall in der Republik. Die Städte Hamburg, Hannover, Berlin, Potsdam und zuletzt auch Leipzig haben Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen und Praxislisten, welche diese durchführen, auf ihren offiziellen Internetauftritten veröffentlicht. Im Jahr 2021 ist es nun für Weimar an der Zeit, seiner Verantwortung gerecht zu werden. Die Informationen werden wertfrei zur Verfügung gestellt, weshalb sich gemäß § 219 StGB kein Vermögensvorteil für die Stadt Weimar ergibt.

Der Bundesverband der Frauenärzte stellte im Februar 2018 klar: „Ein freier Bürger muss in einem Rechtstaat jederzeit freien Zugang zu allen für ihn relevanten Informationen haben. Dazu gehören ärztliche Informationen über medizinische Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. Für Frauen schließt dies das Recht ein, Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und medizinischen Belange eines Schwangerschaftsabbruches ohne Einschränkungen und Hindernisse zu erlangen. Sachgerechte medizinische Information darf nicht unter Strafe stehen. Der Berufsverband der Frauenärzte unterstützt die Aufhebung des §219a, damit betroffene Frauen ihr Recht auf freien Zugang zu für sie relevanten medizinischen Informationen wahrnehmen zu können.“ (BVF 2018).


Quelle:
BVF 2018: Sachgerechte medizinische Information darf nicht unter Strafe stehen - § 219a aufheben Online: https://www.bvf.de/aktuelles/pressemitteilungen/meldung/news/sachgerechte-medizinische-information-darf-nicht-unter-strafe-stehen-219a-aufheben/

Beispiele aus anderen Städten:
https://www.hamburg.de/schwangerschaftskonfliktberatung/4020568/schwangerschaftskonflikte/
https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/schwangerschaft-und-kindergesundheit/schwangerschaft-und-familienplanung/
https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Gesundheit/Beratungsstellen/Gesundheitsberatung-in-der-Region-Hannover

Zu modifizierende Website für Weimar:
https://www.weimar.de/leben/soziales-und-gesundheit/familie/schwangerschaft/

Kategorie

Anfragen und Anträge | Bildung und Soziales