Anfrage: Bebauungsplan Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße B INST 07 Ä2

Anfragen und Anträge, Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 08.12.2021

24.11.21 –

Anfragen und Anträge, Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eingereicht zur Stadtratssitzung am 08.12.2021

Medienberichten zufolge plant ein großes Handelsunternehmen die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgers in der ehemaligen Schlachthalle im Gebiet des Bebauungsplans Schlachthofgelände/Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße B INST 07 Ä2. Vor dem Hintergrund der Dimension des Vorhabens, der Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet sowie den vom Stadtrat beschlossenen Festsetzungen des Bebauungsplans stellen sich einige Fragen, die mit dieser Anfrage geklärt werden sollen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen fragt daher den Oberbürgermeister:

Frage 1: Wie bewertet die Stadtverwaltung die Zulässigkeit der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche in Mischgebieten wie dem Schlachhofgelände?
Antwort: An dieser Stelle eine Klarstellung vorweg: Der Bereich der ehemaligen Schlachthalle befindet sich nicht im Geltungsbereich des angesprochenen Bebauungsplans B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Eduard-Rosenthal-Straße“ B INST 07 Ä1 und E (1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Schlachthof“).
Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der in der Frage genannten Vorhaben richtet sich nach den Regelungen im Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung und - soweit vorhanden - den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Frage 2: Inwiefern hält die Stadtverwaltung angesichts der anvisierten Größe des Nahversorgers (Quelle s.u.) eine Änderung des o.g. Bebauungsplans für nötig?

Quelle: Website des Planungsbüros Schettler & Partner: schettlerpartner.de/portfolio/projekte/schlachthof-weimar/


Antwort: Die Stadtverwaltung kann der genannten Quelle keine Informationen zur geplanten Größenordnung entnehmen. Das aufgeführte Projekt wird als „Umnutzung der ehemaligen Schlachthofhalle in einen Tegut-Markt bezeichnet“. An der Stelle ist eine Nahversorgung nach Bebauungsplan zulässig und auch wünschenswert.
Ein Vorhaben kann genehmigt werden, wenn es auch planungsrechtlich auf Basis der Festsetzungen in einem Bebauungsplan zugelassen werden kann; die Frage einer Änderung des Bebauungsplans stellt sich aus Sicht der Stadtverwaltung nicht.

Frage 3: Plant die Stadtverwaltung eine Befreiung vom o.g. Bebauungsplan, für die nach § 36 BauGB ein gemeindliches Einvernehmen erteilt werden muss? Falls ja, bitte den anvisierten Einbezug des Stadtrats terminieren.
Antwort: Nein. - Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens entfällt, wenn die Gemeinde – in diesem Fall die kreisfreie Stadt Weimar – zugleich Bauaufsichtsbehörde ist und über die Zulässigkeit von Vorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird.

Frage 4: Inwieweit wird die etwaige Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der anvisierten Einzelhandelsverkaufsfläche eine Neuberechnung des Verkehrsaufkommens und der dafür vorgehaltenen Infrastrukturen im Gebiet des Bebauungsplans nach sich ziehen?
Antwort: Die Frage einer Änderung des Bebauungsplans stellt sich aus Sicht der Stadtverwaltung nicht.

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Anfragen und Anträge