Der Weimarer Stadtrat

Der Weimarer Stadtrat besteht seid dem Zeitpunkt seiner Konstituierung am 3. Juli 2019 aus 14 Frauen und 28 Männern, die sich (Stand Juli 2023) auf sechs Fraktionen und 4 Einzelmitglieder verteilen (letztere u. a. von der LINKEN und den Piraten). Die vier demokratischen Fraktionen neben den GRÜNEN – CDU, weimarwerk bürgerbündnis e. V., SPD und LINKE - haben (Stand Juli 2023) sieben, 2x sechs bzw. fünf Mitglieder (die MDR-Graphik bildet die Sitzverteilung zum Zeitpunkt der Wahl 2019 ab). Vier sind es mittlerweile nur noch bei der sechsten und kleinsten Fraktion.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben durch 18,5% der Wähler*innenstimmen bei der Kommunalwahl im Mai 2019 (ca. 51.000 Wahlberechtigte – die Wahlbeteiligung lag knapp unter 62% und damit um erfreuliche 12% höher als 2014) einen Sitz hinzugewinnen können und waren 2019 erstmals mit acht Sitzen im Rat vertreten. Von Juni 2021 bis Juli 2023 sogar mit 9  Sitzen aufgrund eines Übertritts aus der Fraktion weimarwerk bürgerbündnis e. V. zur grünen Ratsfraktion. Als größte Fraktion haben wir in dieser Legislatur auch den Ratsvorsitz inne.

Alle Ergebnisse finden Sie auf der Seite Wahlen in Thüringen des Thüringer Landesamtes für Statistik oder können sie vom Stadtentwicklungsamt für Weimar aufbereitet hier als PDF lesen.

Weimar ist eine kreisfreie Stadt mit ca. 65.000 Einwohner*innen, der 42köpfige Stadtrat vereint daher die Kompetenzen eines Kreistages und eines normalen Stadt- bzw. Gemeinderates auf sich. Die 43. Stimme kommt vom Oberbürgermeister.

Trotz der oberflächlichen Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Stadtrat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive. In Thüringen wird er für fünf Jahre gewählt. Die rechtliche Grundlage seiner Tätigkeit bildet die Thüringer Kommunalordnung.

Der Stadtrat ist ein Organ der Gemeinde und die politische Vertretung der Weimarer Bürger*innen.

Er entscheidet über die Verwaltung der Gemeinde, soweit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (eigener Wirkungskreis) oder Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist (übertragener Wirkungskreis) betroffen sind und nicht der Oberbürgermeister zuständig ist.

Der Stadtrat beschließt über Angelegenheiten, die nicht laufend anfallen, grundlegende Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde beinhalten. Er ist nicht für Angelegenheiten zuständig, welche dem Oberbürgermeister zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Stadtrat überwacht vielmehr den Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse - ähnlich wie ein Aufsichtsrat eine Geschäftsführung überwacht.

Art und Ausmass dieser Tätigkeiten hat der Weimarer Stadtrat - wiederum auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung - in der Haupsatzung der Stadt Weimar und seiner Geschäftsordnung festgelegt.
§ 12 der Hauptsatzung regelt auch den Umfang der Entschädigungen, den die ehrenamtlich tätigen Stadträt*innen, die sachkundigen Bürger*innen, die Ortsteilbürgermeister*innen, die in den Beiräten und Ortsteilräten tätigen Bürger*innen und die vom Stadtrat in weitere Gremien entsandten Personen erhalten.